Selbstverwaltung – Aufsicht – Oberaufsicht


Liebe Leserinnen und Leser

Die vorliegende Ausgabe von «Justice – Justiz – Giustizia» befasst sich schwerpunktmässig mit dem Themenblock Selbstverwaltung – Aufsicht – Oberaufsicht. Sie enthält eine Serie von Beiträgen zu den verschiedenen Aspekten dieses Themenblocks aus dem Blickwinkel von beaufsichtigten unterinstanzlichen Gerichten, von beaufsichtigenden oberinstanzlichen Gerichten und von oberinstanzlichen Gerichten als keiner Aufsicht, sondern lediglich einer Oberaufsicht unterstehend. Auch die Sicht der Oberaufsichtsbehörden – einerseits des Parlamentes bzw. der zuständigen Kommission – andererseits eines Justizrates – wird aufgezeigt.

Nachgegangen wird Fragen wie: braucht es die Aufsicht? Was kann sie bewirken und wo wären Änderungen notwendig? Gäbe es andere, evtl. geeignetere Modelle? Welches ist die Rolle der Oberaufsicht? Bewährt sie sich? Was ist die Folge, wenn ein Höchstgericht „bloss“ der Oberaufsicht untersteht, welche Auswirkungen hat dies im Hinblick auf die Selbstverwaltung?
Spannend erscheint uns dabei besonders, dass wir die konträre Sicht zweier direkt Beteiligter an einem Aufsichtsverhältnis zeigen können, einerseits des Bundesgerichts, andererseits des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzt wird dieser doppelte Blick durch den Beitrag von Etienne Poltier, welcher sich mit Aspekten der Selbstverwaltung durch das Bundesgericht befasst. Es obliegt dem Leser, sich selber eine Meinung zu bilden.

Der Blick auf den Themenkreis Selbstverwaltung – Aufsicht – Oberaufsicht erfolgt diesmal hauptsächlich aus Schweizer Sicht und wir haben darauf verzichtet, aufzeigen zu lassen, wie in anderen Ländern die Problematik behandelt wird. Das bedeutet nicht, dass es sich um ein international irrelevantes Thema handelt. Speziell erwähnt werden soll hier – gerade auch mit Blick auf den erwähnten Diskurs zwischen Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht – lediglich, dass auch die Venice Commission im Report on the Independence of the Judicial System, Part I: The Independence of Judges (adopted 12-13 March 2010) die Frage der Aufsicht aufgreift, dies unter dem Aspekt der Richterlichen Unabhängigkeit. Sie führt aus: “The issue of internal independence within the judiciary has received less attention in international texts than the issue of external independence. It seems, however, no less important. In several constitutions it is stated that "judges are subject only to the law". This principle protects judges first of all against undue external influence. It is, however, also applicable within the judiciary. A hierarchical organisation of the judiciary in the sense of a subordination of the judges to the court presidents or to higher instances in their judicial decision making activity would be a clear violation of this principle.” (Rz.68)
Die Venice Commission verweist auf den Beirat der Europäischen Richter (CCJE), der festhielt: „The fundamental point is that a judge is in the performance of his functions no one’s employees; he or she is holder of a State office. He or she is thus servant of, and answerable only to, the law. It is axiomatic that a judge deciding a case does not act on any order or instruction of a third party inside or outside the judiciary.” (Rz.69)
Auch wenn dadurch eine Aufsicht der oberen Gerichte über die unteren noch nicht per se völlig ausgeschlossen scheint – sofern sie sich in klaren Grenzen hält – , sind doch die Problempunkte deutlich erkennbar: wann beginnt die – klarerweise unzulässige – Gefahr der Einflusswirkung auf die Rechtsprechung, und bei welchen Aufsichtstätigkeiten und -massnahmen ist eine Einflussnahme auszuschliessen? Interessant daher, wenn die Venice Commission u.a. konstatiert: “The Venice Commission has always upheld the principle of the independence of each individual judge: ‘Lastly, granting the Supreme Court the power to supervise the activities of the general courts […] would seem to be contrary to the principle of the independence of such general courts. While the Supreme Court must have the authority to set aside, or to modify, the judgments of lower courts, it should not supervise them.’ (CDL-INF(1997)6 at 6).” (Rz. 71)

Spezielle Fragen der Selbstverwaltung – einerseits die zeitgerechte Behandlung der Fälle, andererseits der Sicherstellung unvoreingenommener und unabhängiger Spruchkörper – werden in den Beiträgen von Giacomo Oberto bzw. von Marco Zardi aufgegriffen. Giacomo Oberto berichtet dabei aus einer internationalen Perspektive, Marco Zardi konzentriert sich auf das neue Bundespatentgericht. Insbesondere der Beitrag von Zardi lässt aufhorchen: es fragt sich u.a., ob die Ausstandsregelungen, welche sich das Bundespatentgericht in einem Reglement gegeben hat, effektiv den internationalen Standards genügen und den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter wahren. Interessant ist auch sein Hinweis auf die Möglichkeit der „Dissenting Opinion“. Ist eine solche im schweizerischen System der kollegialen Entscheidfindung – in welchem im Gegensatz zum angelsächsischen System nicht die Stimme des einzelnen Richters relevant ist, sondern der Spruch des Kollegiums als Ganzes – tatsächlich möglich, ohne dass hierfür eine explizite gesetzliche Grundlage besteht (vgl. auch Art. 238 ZPO zum erforderlichen Inhalt des Gerichtsurteils)? Überraschend schliesslich auch seine Ausführungen, wonach den nicht vollamtlichen Richtern am Bundespatentgericht offenbar nicht in alle Angelegenheiten des Gerichts Einblick gewährt wird. Dies alles provoziert Grundsatzüberlegungen zur richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, und wenn Zardi das System damit rechtfertigt, dass andernfalls nicht die erforderliche Anzahl von fachkompetenten Richtern gefunden werden könnte, stellt sich unweigerlich die Frage, ob nicht allenfalls ein grundsätzlicher Systemfehler vorliegt.
Auch die Kolumne aus dem Vorstand der Schweizerischen Richtervereinigung befasst sich mit dem Schwerpunktthema: Myriam Grütter beschäftigt sich mit der Frage der Leitungskompetenz in der Justiz.

Wie immer enthält die Richterzeitung auch diesmal aktuelle Nachrichten über Personalia, Nachlesen aus der Tagespresse und Hinweise auf neue Literatur.

Im Zuge der Vereinheitlichung des Publikationsprozesses bei Weblaw wurde die technische Umgebung von «Justice - Justiz - Giustizia» umgestellt. Gleichzeitig haben wir erste Anpassungen am Layout vorgenommen.

 

EDITORIAL
Editorial der Ausgabe 2012/3
Emanuela Epiney-Colombo
Emanuela Epiney-Colombo
Stephan Gass
Stephan Gass
Regina Kiener
Regina Kiener
Hans-Jakob Mosimann
Hans-Jakob Mosimann
Thomas Stadelmann
Thomas Stadelmann
Pierre Zappelli
Pierre Zappelli
Editorial de l’édition 2012/3
Emanuela Epiney-Colombo
Emanuela Epiney-Colombo
Stephan Gass
Stephan Gass
Regina Kiener
Regina Kiener
Hans-Jakob Mosimann
Hans-Jakob Mosimann
Thomas Stadelmann
Thomas Stadelmann
Pierre Zappelli
Pierre Zappelli
SCIENCE
Le pouvoir judiciaire « s’administre lui-même »
Etienne Poltier
Etienne Poltier
Les lignes qui suivent abordent le thème de l’administration de la justice et distinguent cette activité de la mission première du pouvoir judiciaire qui est de rendre la justice. Cette distinction fait ensuite l’objet de diverses illustrations, qui s’appuient sur la jurisprudence récente (en particulier sur la question de la composition du collège des juges) et sur l’actualité (le projet Open Justitia du Tribunal fédéral).
Surveillance de la Justice, Surveillance des Juges : L'Exemple Genevois
Olivier Jornot
Olivier Jornot
L'indépendance des juges implique-t-elle la liberté de mal juger ? La réponse est - évidemment - négative. A Genève, la surveillance disciplinaire des magistrats est confié à un organe judiciaire, le conseil supérieur de la magistrature. Si ce dernier est le seul à surveiller les juges, il n'est pas le seul à surveiller la justice… Olivier Jornot, procureur général de Genève, se livre à un tour d'horizon des nombreuses sentinelles qui veillent sur la justice genevoise : le Conseil d'Etat, le Grand Conseil, la Cour des comptes, l'Inspection cantonale des finances, sans oublier le peuple, qui a Genève élit les juges et procureurs.
FORUM
Das Spannungsverhältnis zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht – Gedankensplitter eines 'Beaufsichtigten'
Markus Metz
Markus Metz
Jede Organisation, sei sie in der Privatwirtschaft angesiedelt oder sei sie Teil des Staates erhebt den natürlichen Anspruch, sich so weit als möglich in autonomer Weise selbst organisieren und verwalten zu können (Das ist so vor allem seit der Zeit der Aufklärung und wurde insbesondere durch Immanuel Kants Moralphilosophie geprägt, vgl. Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft, Stuttgart 1961, S. 54, 59, 162.). Dieser Anspruch besteht auch beim Bundesverwaltungsgericht, und dies wohl ganz besonders ausgeprägt, hat doch dieses seit Aufnahme der Tätigkeit auf Beginn des Jahres 2007 als junges und grösstes eidgenössisches Gericht, dessen Arbeit in der Öffentlichkeit und in den Medien besonders reflektiert wird, seine Stellung und Bedeutung in der Justizlandschaft der Schweiz erst noch zu erarbeiten. Dies geschieht in erster Linie durch rechtlich fundierte und richtige Urteile, die nach einer angemessenen, möglichst kurzen Verfahrensdauer den Parteien zugestellt werden. Unabhängige Rechtsprechung äussert sich aber nicht nur in den Urteilen, sondern ganz besonders auch in der Autonomie der Organisation, die zur entsprechenden Rechtsprechung führt. Es ist deshalb interessant zu betrachten, wie die Autonomie und das Spannungsverhältnis zur Aufsicht im Vorfeld der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts geplant war, wie sie sich heute in der Praxis darstellt und welche Anliegen beim Gesetzgeber ggf. deponiert werden könnten. Die gerichtliche Autonomie und Unabhängigkeit müssen bei jeder Aufsichtstätigkeit der Massstab bleiben.
Die Aufsicht des Bundesgerichts
Lorenz Meyer
Lorenz Meyer
Paul Tschümperlin
Paul Tschümperlin
Der Beitrag stellt den heutigen Stand aus der Sicht des Bundesgerichts dar. Die Aufsicht des Bundesgerichts hat sich bewährt. Gewisse Aufsichtsmittel sollten jedoch besser verankert werden.
I problemi pratici di applicazione delle Direttive sull’indipendenza del Tribunale federale dei brevetti
Marco Zardi
Marco Zardi
Il 1° Gennaio 2012 è entrato in funzione il Tribunale federale dei brevetti per giudicare, in quanto tribunale di primo grado, le controversie di diritto civile in materia di brevetti, sostituendo i Tribunali cantonali competenti fino a quella data. Dei 38 giudici che compongono tale Tribunale, solamente due sono giudici ordinari, mentre i restanti 36 sono giudici non di carriera, in maggioranza (25) con formazione tecnica. Se da un lato la particolare formula adottata per il Tribunale federale dei brevetti consente il raggiungimento di una struttura molto snella, in grado di assicurare procedure rapide ed economiche, dall’altro lato non si può fare a meno di osservare che un così alto numero di giudici non di carriera porta inevitabilmente con sé un problema dovuto al potenziale conflitto di interessi dei giudici. Il presente articolo mira ad analizzare questo problema con particolare riferimento alle Direttive sull’indipendenza emanate dallo stesso Tribunale federale dei brevetti.
Résumé: Les problèmes pratiques d’application des Directives concernant l’indépendance du Tribunal fédéral des brevets
Emanuela Epiney-Colombo
Emanuela Epiney-Colombo
Die parlamentarische Oberaufsicht über das Bundesgericht
Corina Eichenberger-Walther
Corina Eichenberger-Walther
Die parlamentarische Kontrolle über das Bundesgericht wird von den Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates wahrgenommen. Der folgende Beitrag stellt die Zusammenarbeit in der Praxis dar und resümiert, dass diese zufriedenstellend und konstruktiv ist.
Le Conseil de la magistrature du canton de Fribourg: autorité indépendante de surveillance du pouvoir judiciaire
Josef Hayoz
Josef Hayoz
Dans le canton de Fribourg, le Conseil de la magistrature est l'autorité de surveillance du pouvoir judiciaire. Le but essentiel de la présente contribution est d'en présenter les tâches et le fonctionnement ainsi que d'en exposer les premières expériences.
Aufsicht über die Justizbehörden
Klaus Weber
Klaus Weber
Staatliches Handeln wird mannigfaltig kontrolliert und beaufsichtigt, sei es durch die Öffentlichkeit, die Presse oder durch übergeordnete Behörden. Im Justizbereich kennt der Kanton Zug – wie andere Kantone – als institutionelle Kontrollorgane eine justizinterne Aufsichtsbehörde und eine justizexterne Oberaufsichtsinstanz, deren Aufgaben und Befugnisse nachfolgend kurz beleuchtet werden sollen.
Il «Programma Strasburgo» del Tribunale di Torino e le direttive del Groupe de pilotage SATURN della CEPEJ : Breve raffronto
Giacomo Oberto
Giacomo Oberto
Grazie all’adozione ed alla costante applicazione del «Programma Strasburgo», il Tribunale di Torino è riuscito a ridurre in modo consistente l’arretrato delle cause civili e a divenire uno degli uffici giudiziari più efficienti d’Italia. Il presente scritto illustra i tratti salienti di tale iniziativa, comparandoli con le direttive della CEPEJ (Commissione Europea per l’Efficienza della Giustizia) del Consiglio d’Europa.
Résumé: Il « Programma Strasburgo » del Tribunale di Torino e le direttive del Groupe de pilotage SATURN della CEPEJ : Breve raffronto
Emanuela Epiney-Colombo
Emanuela Epiney-Colombo
Erste Erfahrungen mit dem abgekürzten Verfahren (Art. 358-362 StPO) in der Praxis
Martin Bürgisser
Martin Bürgisser
Die 2011 in Kraft getretene schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 358 ff. ein abgekürztes Verfahren vor. Es verkürzt das Verfahren erheblich, sofern die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft sich über Schuldpunkt, Strafe und Zivilansprüche geeinigt haben. Diese Möglichkeit, einen „Deal“ zu schliessen, war vorher nur in wenigen Kantonen geläufig und die Einführung politisch umstritten. Im folgenden Beitrag wird das abgekürzte Verfahren vorgestellt und es werden insbesondere die im Kanton Zürich damit gemachten Erfahrungen dargestellt.
GE : Magistrats et formation continue
Catherine Gavin
Catherine Gavin
Comme pour toute profession, la formation continue est évidemment d'une grande importance pour la magistrature, compte tenu des évolutions nombreuses et régulières du droit applicable, que ce soit en droit de fond ou de procédure. Il apparaît cependant, en tous les cas dans le canton de Genève, qu'aucune obligation effective n'est en réalité faite aux juges de suivre une quelconque formation continue.
KOLUMNE SVR
Leitungskompetenzen in der Justiz
Myriam Grütter
Myriam Grütter
Jeder Richter muss in mehr oder weniger grossem Umfang Führungsaufgaben übernehmen, auch wenn er dazu keinerlei Ausbildung genossen hat. Er kann dabei immerhin auf bewährte prozessrechtliche Grundsätze und auf seine Erfahrungen bei der Verfahrensführung zurückgreifen. Allerdings muss er sich auch vor einigen berufsspezifischen Gefahren hüten. Eine bewusste Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsfunktion hilft, das eigene Tun in Begriffe zu fassen, um bedachter und gezielter vorzugehen. Regelmässige Standortgespräche, wie sie die Berner Justiz zur Zeit probeweise einführt, können auch in Bezug auf Führungsaufgaben hilfreich sein.
NACHLESE
Richter geraten sich in die Haare
Jürg Aregger
Jürg Aregger
Es gibt handfesten Krach im Kantonsgericht. Der Hintergrund der Affäre soll zwar unter dem Deckel bleiben. Doch jetzt werden Regeln geändert.
LITERATURE
Bibliografie zum Richterrecht - Update 22
Juria
Juria
«Justice - Justiz - Giustizia» publiziert eine Übersicht über neu erschienene Monografien und Artikel in Fachzeitschriften und Festschriften, welche zu Themen rund um die Judikative erschienen sind.
ASSOCIATIONS
7. Tag der Richterinnen und Richter am 9. November 2012 in Luzern mit Bundesrätin Simonetta Sommaruga
David Werner
David Werner
Der 7. Tag der Richterinnen und Richter steht im Zeichen der richterlichen Unabhängigkeit und daraus abgeleiteter Einzelfragen. Erstmals wird die schweizerische Justizministerin mit einem Vortrag auftreten.
Delegiertenversammlung der Europäischen Richtervereinigung (EAJ) – Regionalgruppe der Internationalen Richtervereinigung (IAJ/UIM) in Amsterdam (11./12. Mai 2012)
Stephan Gass
Stephan Gass
An der Frühjahrstagung der Europäischen Richtervereinigung in Amsterdam nahmen Richterinnen und Richter aus 37 europäischen Richtervereinigungen Teil. Probleme der richterlichen Unabhängigkeit in den Mitgliedsländern und eine bevorstehende Statuten-Revision bildeten die Kernpunkte der Diskussion.
NEWS CH
Ständerat sagt Nein zu Verfassungsgerichtsbarkeit
Juria
Juria
Mit 27 zu 17 Stimmen hat der Ständerat am 5.6.2012 die Aufhebung des Artikels 190 der Bundesverfassung deutlich abgelehnt. Anders als der Nationalrat stellt er sich gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Offenlegung der FIFA-Einstellungsverfügung
Juria
Juria
Mit Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 hat das Bundesgericht bestätigt, dass den Medien zur Ausübung ihrer Kontrollfunktion Einblick in die Zuger Verfügung zur Verfahrenseinstellung gewährt werden muss.
AG: Das totalrevidierte Gerichtsorganisationsrecht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft
Juria
Juria
Der Grosse Rat beschloss am 6. Dezember 2011 das neue Gerichtsorganisationsgesetz. Das Gesetz bringt hauptsächlich Neuerungen im Bereich der Leitungs- und der Aufsichtsstruktur der Justiz, der Organisation der Bezirksgerichte und der Struktur der Friedensrichterkreise.
BL: Änderungen der Gerichtsorganisation
Dieter Freiburghaus
Dieter Freiburghaus
Im Juni 2012 hat das basellandschaftliche Kantonsparlament gewichtige Änderungen der kantonalen Gerichtsorganisation beschlossen. Die kantonale Justiz erhält eine neue Führungsstruktur. Ausserdem haben die Stimmberechtigten am 17. Juni 2012 einen wichtigen Grundsatzentscheid gefällt, wonach die Gerichtsbezirke von bisher 5 auf 2 reduziert werden sollen, was mit einer entsprechenden Reduktion der Anzahl Bezirksgerichte verbunden ist.
PERSONALIA
Zwei neue Richter ans Bundesgericht gewählt
Juria
Juria
Lorenz Kneubühler und Niklaus Oberholzer sind als neue Richter ans Bundesgericht gewählt worden.
AG: Neue Leitung der Aargauer Gerichte
Juria
Juria
Die Justizleitung wird ab dem kommenden Jahr das oberste Führungsorgan der aargauischen Gerichte sein. Der Grosse Rat wählte ihre Mitglieder.
GR: Personalia Graubünden
Urs Meisser
Urs Meisser
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 13. Juni 2012 das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Amtsperiode 2013-2016 neu bestellt.
SH: Präsidentin und Mitglieder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde gewählt
Nicole Hebden
Nicole Hebden
SO: Neue Oberrichterin am Obergericht des Kantons Solothurn – Karin Scherrer Reber löst Peter Pfister ab
Pascal Haussener
Pascal Haussener
SZ: Urs Tschümperlin – neuer Gerichtspräsident am Kantonsgericht Schwyz
Juria
Juria
TI: Avvicendamenti personali nella magistratura ticinese
Claudia Petralli Zeni
Claudia Petralli Zeni
Rinnovo ufficio presidenziale del Tribunale d’appello Dal 1° giugno 2012 si è rinnovato l’ufficio presidenziale del Tribunale di appello.
TI: Dichiarazione di fedeltà alla Costituzione e alle leggi da parte degli assessori giurati
Claudia Petralli Zeni
Claudia Petralli Zeni
Dichiarazione di fedeltà da parte degli assessori giurati per il Tribunale penale cantonale e la Corte di appello e di revisione penale.