Justice - Justiz - Giustizia

Erste Erfahrungen mit dem abgekürzten Verfahren (Art. 358-362 StPO) in der Praxis

  • Autor/Autorin: Martin Bürgisser
  • Zitiervorschlag: Martin Bürgisser, Erste Erfahrungen mit dem abgekürzten Verfahren (Art. 358-362 StPO) in der Praxis, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/3
Die 2011 in Kraft getretene schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 358 ff. ein abgekürztes Verfahren vor. Es verkürzt das Verfahren erheblich, sofern die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft sich über Schuldpunkt, Strafe und Zivilansprüche geeinigt haben. Diese Möglichkeit, einen „Deal“ zu schliessen, war vorher nur in wenigen Kantonen geläufig und die Einführung politisch umstritten. Im folgenden Beitrag wird das abgekürzte Verfahren vorgestellt und es werden insbesondere die im Kanton Zürich damit gemachten Erfahrungen dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geburtswehen
  • 2. Erste Erfahrungen – noch knappe Gerichtspraxis
  • 3. Vorteile für die Strafbehörden und die Parteien
  • 3.1. Vorteile für die Staatsanwaltschaften
  • 3.2. Vorteile für die Verteidigung und die beschuldigten Personen
  • 3.3. Vorteile für die Privatklägerschaft
  • 3.4. Vorteile für die Gerichte
  • 4. Mengengerüst
  • 4.1. Allgemeine Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich
  • 4.2. Besondere Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich
  • 4.3. Interpretation dieses Mengengerüsts
  • 4.4. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaften anderer Kantone
  • 5. Ablauf des typischen Absprachevorgangs in der Praxis
  • 6. Verweigerung der richterlichen Genehmigung der Anklageschrift und Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung durch den Staatsanwalt?
  • 7. Höhe des „Strafrabatts“
  • 8. Abgekürztes Verfahren auch in Abwesenheit der beschuldigten Person?
  • 9. Ökonomisierung des Strafprozesses?