Justice - Justiz - Giustizia

Einigung, Mediation sowie Schlichtung – ein Überblick zu Art. 33 b VwVG

  • Autor/Autorin: Thomas Pfisterer
  • Zitiervorschlag: Thomas Pfisterer, Einigung, Mediation sowie Schlichtung – ein Überblick zu Art. 33 b VwVG, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2010/4
Das neue Verfahrensrecht des Bundes öffnet sich für Konsensprozesse, u.a. mit Art. 33b VwVG. Konsensarbeit gehört heute zu einer modernen Verwaltung. Es gilt, diese neuen Herausforderungen ins bisherige Recht zu integrieren und so den Weg zwischen Kooperation und Hierarchie zu finden (Ziffer 1 und 3). Dazu sind Gründe und Ziele von Einigung und Mediation anzusprechen (Ziffer 2) und Einigung und Mediation selber zu diskutieren, also Verständigung, Konsenshilfe durch einen neutralen Dritten sowie Verhandlungen (Ziffer 4). Praktisch wichtig ist die behördliche Schlichtung, vor allem, wenn sie vermehrt auf Einigung setzt und sie mit mediativen Elementen, mediationsgeleitet verbessert (Ziffer 5). Schliesslich folgen Hinweise zur Erarbeitung einer konsensualen Lösung (Ziffer 6). Einigung und Mediation sind kein Wundermittel, ebenso wenig eine rechtsstaatliche oder demokratische Gefahr. Sie bieten der modernen Verwaltung eine Chance, um je nach Einzelfall zusammen mit den Parteien eine bessere, raschere und billigere Aufgabenerfüllung zu erreichen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Zusammenfassung: Kein Wundermittel, aber eine sinnvolle Ergänzung
  • 2. Konsensarbeit als Teil moderner Verwaltung
  • 2.1. Neue Herausforderungen und mehr Kooperation
  • 2.1.1. Die Welt verändert sich – «konferieren statt prozessieren»
  • 2.1.2. Das neue Angebot gilt – Teil der Verfahrensreform des Bundes
  • 2.2. Chancen für eigenständige Verwaltungen – bei Eignung im Einzelfall
  • 3. Gründe und Ziele für Einigung und Mediation
  • 3.1. Problemlösungspotential, Selbstverantwortung und Privateinfluss
  • 3.2. Entlastung – «rascher und billiger»
  • 3.3. Konfliktvermeidung
  • 4. Integration von Einigung und Mediation in die Rechtsordnung
  • 4.1. Integration in die Rechtsordnung – Schnittstellenregelung und Rechtsgespräch
  • 4.2. Von der Einigung zur Verfügung – Entscheidvorbereitung,
  • 4.3. Entscheidungsspielräume – kein besonderes Gesetz, aber Erleichterungen
  • 4.4. Bindung an das Recht und ihre Konkretisierungen
  • 4.4.1. Rechtsbindung – kein Einfallstor für beliebige Politik
  • 4.4.2. Konkretisierung für Konsenslösungen – Rechtsgleichheit
  • 4.5. Doppelrolle der Behörde und ihre Unabhängigkeit
  • 5. Einigung und Mediation zur Erarbeitung einer Verfügung
  • 5.1. Einigung durch Verständigung
  • 5.1.1. «Einigung» und «Mediation» auseinanderhalten – Ziel und Mittel
  • 5.1.2. Die «gütliche Einigung» – Verständigung und «Kuchenerweiterung»
  • 5.1.3. Teileinigung, Sachverhaltsvereinbarung und Verfahrensgerechtigkeit
  • 5.1.4. Mediation: Konsenshilfe zu Verfahren und Inhalt – Vertraulichkeit
  • 5.2. Verhandlungen
  • 6. Einigung durch behördliche Schlichtung – möglichst «mediationsgeleitet»
  • 6.1. Bedeutung der Schlichtungstätigkeit
  • 6.2. Die «einfache» und die «mediationsgeleitete» Schlichtung
  • 6.3. Mediation als Grundfähigkeit moderner Verwaltungen – «Koordination Mediation Schweiz»
  • 7. Erarbeitung einer konsensualen Lösung
  • 7.1. Freiwilligkeit und «Ausstieg» – kein Rechtsanspruch und kein Belieben der Behörde
  • 7.2. Information und Kostenanreize
  • 7.3. Auswahl der geeigneten Art der Entscheidvorbereitung
  • 7.4. Schutz und Rechtsschutz des Einzelnen