Justice - Justiz - Giustizia

Einschränkung des passiven Wahlrechts mittels Verordnung unzulässig

  • Autor/Autorin: Daniel Hürlimann
  • Zitiervorschlag: Daniel Hürlimann, Einschränkung des passiven Wahlrechts mittels Verordnung unzulässig, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde eines altershalber entlassenen Staatsanwalts mangels formellgesetzlicher Grundlage gutgeheissen.
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Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 entliess die Justizdirektion A auf den 30. September 2010 altershalber und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat abgewiesen, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde gutgeheissen.
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Im Zentrum stand die Frage der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 BVK-Statuten (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996, LS 177.21). Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Entlassung altershalber grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres. Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung des klassischen Auslegungskanons zum Zwischenergebnis gelangt, dass sowohl das historische wie auch das systematische Element gegen eine Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 BVK-Statuten auf vom Volk gewählte Staatsanwälte sprechen, während der Wortlaut keine eindeutigen Schlüsse zulässt.

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Entscheidend erschien sodann die Auslegung unter dem Aspekt von Art. 38 Abs. 1 KV, wonach alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in Gesetzesform zu erlassen sind. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 KV hält darüber hinaus explizit fest, dass die wesentlichen Bestimmungen über die Ausübung der Volksrechte in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen. Eine Gesetzesdelegation wiederum ist von Verfassung wegen ausgeschlossen.
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Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Entlassung altershalber vom Volk gewählter Staatsanwälte im geltenden Recht nicht vorgesehen ist und dass eine gegenteilige Auffassung den Anforderungen der Verfassung widerspräche. Die Entlassung war daher nicht gerechtfertigt und die Entschädigung wurde auf sechs Monatslöhne festgesetzt (entspricht der in Art. 336a Abs. 2 OR festgehaltenen Maximalentschädigung bei missbräuchlicher Kündigung).

Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich PB.2010.00043 vom 26.01.2011