Unmittelbarkeit bei Personalbeweisen
Grundlagen und mögliche Weiterentwicklung der neueren Rechtsprechung
Der Einsatz von Videotechnik bringt im Strafverfahren grosse Vorteile für die Wahrheitsfindung und den Schutz des Opfers mit sich. In der Praxis werden heute Einvernahmen – selbst bei schweren Vier-Augen-Delikten – nur vereinzelt in Ton und Bild festgehalten. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen von Belastungszeuginnen und -zeugen als Surrogat für eine nochmalige Befragung vor Gericht gelten können.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Grundlagen
- 3. Notwendigkeit der unmittelbaren Abnahme von Personalbeweisen
- 3.1. Erstinstanzliches Verfahren
- 3.2. Berufungsverfahren
- 4. Schwierigkeiten bei der Abnahme von Personalbeweisen
- 4.1. Aussagenanalyse
- 4.2. Erinnerungsverluste
- 4.3. Nonverbales Verhalten
- 4.4. Opferschutz
- 5. Videoaufzeichnungen als Surrogat einer unmittelbaren Einvernahme?
- 5.1. Rechtsprechung
- 5.2. Kumulative Voraussetzungen
- 5.3. Videoaufzeichnung vs. Schriftprotokoll
- 5.4. Revision der Strafprozessordnung
- 6. Zusammenfassung
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