Qualität der Rechtsprechung und Leistungsbeurteilung
Überlegungen zur Situation am Bundesverwaltungsgericht
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Das fundamentale Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit für den demokratischen Rechtsstaat bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Ausführung. Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV wiederum fordert, dass Gerichte in ihrer Rechtsprechung gleiche Sachverhalte gleich beurteilen. Dies wiederum verlangt die Koordination und die Kontrolle der Qualität der Rechtsprechung.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.