Von Angesicht zu Angesicht
In der gesetzgeberischen Theorie urteilt das Gericht über Straftäter von Angesicht zu Angesicht. Die Praxis sieht anders aus. Es dominiert das meist gesichtslose Strafbefehlsverfahren. In den anderen Fällen tragen die Gerichte zum Teil selbst zum eigenen Bedeutungsverlust bei.
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