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Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bei Prozessen mit fachtechnischen Fragen

Anja Martina Binder
Anja Martina Binder
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Zitiervorschlag: Anja Martina Binder, Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bei Prozessen mit fachtechnischen Fragen, in: «Justice - Justiz - Giustizia» next

Die Justiz wird zunehmend mit nichtjuristischen, fachtechnischen Fragen konfrontiert. Diese können von rein juristisch ausgebildeten Personen kaum beantwortet werden. Um das Problem zu entschärfen, berufen sich Gerichte regelmässig auf die Figur des «technischen» Ermessens: Wenn ein Fall eine fachtechnische Frage aufwirft, überlässt das Gericht deren Beurteilung zuweilen abschliessend der spezialisierten erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde. Der Beitrag zeigt auf, dass dadurch der grundrechtliche Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 29a BV vereitelt wird.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Ausgangslage
    • 1. Die Rechtslage vor Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts
    • 2. Die Änderung durch die neue Bundesrechtspflege
  • III. Begriff und Einordnung des «technischen» Ermessens
  • IV. Grund- und konventionsrechtliche Anforderungen an die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
    • 1. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV
    • 2. Die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
  • V. Die Auswirkung des «technischen» Ermessens auf die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts – Rechtsprechungsanalyse
    • 1. Ausgangsfrage
    • 2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
    • 3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
    • 4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
    • 5. Zwischenfazit
  • VI. Verletzung von Art. 49 VwVG
  • VII. Verstoss gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK?
    • 1. Faktische Einschränkung der Rechtsweggarantie
    • 2. Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung fachtechnischer Fragen
    • 3. Gewaltenteilung
    • 4. Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
    • 5. Zwischenfazit
  • VIII. Handlungsbedarf
  • IX. Fazit
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