Leserbrief betreffend Richterwahlen
Die Parteizugehörigkeit bestimmt die Chance, als Richterin oder Richter gewählt zu werden in unverhältnismässig hohem Masse. Die dominante Bedeutung parteipolitischer Zugehörigkeit ist vor dem Verbot der Diskriminierung wegen weltanschaulicher und politischer Überzeugung (Art. 8 Abs. 2 BV) rechtlich nicht haltbar. Die Geschlechtergleichheit, ein verfassungsmässiges Gebot (Art. 8 Abs. 3 BV) und völkerrechtlich anerkanntes Menschenrecht, bleibt ebenfalls auf der Strecke. Die heutige Praxis ist rechtlich unhaltbar und sachlich verfehlt.
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