Im Zentrum stand die Frage der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 BVK-Statuten (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996, LS 177.21). Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Entlassung altershalber grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres. Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung des klassischen Auslegungskanons zum Zwischenergebnis gelangt, dass sowohl das historische wie auch das systematische Element gegen eine Anwendbarkeit von § 10 Abs. 4 BVK-Statuten auf vom Volk gewählte Staatsanwälte sprechen, während der Wortlaut keine eindeutigen Schlüsse zulässt.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Entlassung altershalber vom Volk gewählter Staatsanwälte im geltenden Recht nicht vorgesehen ist und dass eine gegenteilige Auffassung den Anforderungen der Verfassung widerspräche. Die Entlassung war daher nicht gerechtfertigt und die Entschädigung wurde auf sechs Monatslöhne festgesetzt (entspricht der in Art. 336a Abs. 2 OR festgehaltenen Maximalentschädigung bei missbräuchlicher Kündigung).
Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich PB.2010.00043 vom 26.01.2011