Liebe Leserinnen und Leser
Besprochen wird eine Auswahl von Fragen rund um die Organisation des Aufbaus der Judikative bezogen auf die einzelnen Institutionen sowie der Organisation der Abläufe in der Judikative selber. Der Artikel von Rainer Klopfer befasst sich mit dem Justizmanagment. Am Fallbeispiel des Bundesverwaltungsgerichts stellt Thomas Stadelmann dar, welche Überlegungen massgebend sein können, wenn es gilt, die Strukturen und Organisationseinheiten eines Gerichts zu bestimmen. Aus deutscher Sicht zeigt Thomas Groß Überlegungen zur Selbstverwaltung der Justiz auf. Mit der Forderung der Judikative nach Selbstverwaltung verknüpft ist die Forderung nach Controllingverfahren, sowohl für die sich selbst verwaltenden Gerichte einerseits als auch für die Oberaufsichtsbehörden andererseits. Andreas Lienhard legt in seinem Beitrag dar, welche Rahmenbedingungen und Schranken das Bundesgericht in seinem neuen – gemeinsam mit den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte entwickelten – Controllingkonzept zu beachten hatte und welche Ziele es damit verfolgt.
Ein anderer Aspekt der Organisation befasst sich mit der Frage, wie der Spruchkörper im einzelnen Fall zusammengesetzt sein soll. Christoph Bandli's Beitrag zeigt auf, weshalb diese Zusammensetzung vorausbestimmbar sein muss. Alexander Schuppisser legt dar, wie die Forderung nach vorausbestimmbarem Spruchkörper bei der früheren Rekurskommission INUM und heute am Bundesverwaltungsgericht praktisch umgesetzt wird.
Die Behandlung der Organisation der Judikative in der Schweiz erfasst nicht alle wesentlichen Elemente, wenn sie sich nicht auch mit den Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreibern beschäftigt. Der Beitrag von Michael Beusch beleuchtet die Rolle und Aufgabe der Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Wie üblich wird auch diese Ausgabe von «Justice – Justiz – Giustizia» abgerundet durch Nachrichten aus den Kantonen und Beiträgen aus dem Ausland.