Befangenheit und Ausstand eines Oberrichters
Das Bundesgericht bejaht einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wenn die Rechtsanwältin der Gegenpartei beim Bruder des Oberrichters angestellt ist, der sich mit dem Streit befasst und die Sache instruiert.
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