Richterliche Fachkompetenz und Unabhängigkeit
Gemäss Bundesgericht besteht kein Anspruch auf juristisch (aus)gebildete Richter (BGE 134 I 16). Gleichwohl verlangt richterliche Unabhängigkeit nach juristischer Methoden- und Fachkompetenz. Schattenrichter, denen andere den Entscheid einflüstern, sind nicht unabhängig. Umgekehrt setzt die richterliche Unabhängigkeit der Überprüfung von Methoden- und Fachkompetenz bei der Wiederwahl von Richtern Schranken. Umso wichtiger ist die Bestenauslese bei der Erst- oder Neubesetzung einer Richterstelle.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung und Fragestellung
- 2. BGE 134 I 16 (und weitere Entscheide) und die Kritik der Lehre
- 3. Richterliche Unabhängigkeit
- 4. Richterliche Methoden- und Fachkompetenz
- 4.1. Rechtsprechung als Methodenkompetenz
- 4.2. Juristische Kenntnisse als Fachkompetenz
- 4.3. Nicht-juristische Sachkenntnisse als Fachkompetenz
- 5. Methoden- und Fachkompetenz als Garantie richterlicher Unabhängigkeit
- 5.1. Die Garantie des gesetzmässigen Richters
- 5.2. Die Rechtsprechung als unübertragbare und unentziehbare Aufgabe
- 5.3. Unterstützung durch Gerichtsschreiber und (spezialisierte) Richterkollegen
- 5.4. Keine Relativierung durch Rechtsmittelmöglichkeiten
- 5.5. Effektiver Rechtsschutz innert angemessener Frist
- 5.6. Wesentliche Erkenntnisse
- 6. Die Fachkompetenz und Unabhängigkeit ausgewählter Richtertypen
- 6.1. Laienrichter
- 6.2. Generalisten
- 6.3. Spezialisten
- 7. Bestenauslese und richterliche Unabhängigkeit
- 7.1. Bestenauslese bei der Erst- oder Neubesetzung einer freien Richterstelle
- 7.2. Mangelnde Fachkompetenz als Grund für eine Abwahl oder Amtsenthebung?
- 7.3. Folgerungen und Postulate
- 7.4. Umsetzung im Kanton Thurgau
- 8. Zusammenfassende Schlussbetrachtung
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