Justice - Justiz - Giustizia

Der Beweis im Schlichtungsverfahren – Vom Schlichter zum Richter?

  • Autor/Autorin: Reto Sieber
  • Beitragsart: Forum
  • DOI: 10.38023/86230a83-900c-4a9e-9a3b-98ea52f3b9cd
  • Zitiervorschlag: Reto Sieber, Der Beweis im Schlichtungsverfahren – Vom Schlichter zum Richter?, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2021/4
Die Schweizerische Zivilprozessordnung erteilt den Schlichtungsbehörden in Art. 203 Abs. 2 ZPO die Kompetenz, nebst Urkunden oder Augenscheinen auch die übrigen Beweismittel abzunehmen, sofern ein Urteilsvorschlag oder ein Entscheid in Frage kommt. Nur, wie sieht dies in der Praxis aus? Nehmen die Richterinnen und Richter der Schlichtungsbehörden in diesen Fällen tatsächlich weitere Beweismittel ab? Welches sind die Gründe, weshalb sie es allenfalls nicht tun? Diese Fragen werden vorliegend beleuchtet und mittels einer Umfrage bei Deutschschweizer Schlichtungsbehörden in der Praxis untersucht.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Hauptteil
  • 2.1. Die Beweisabnahme im Schlichtungsverfahren aus theoretischer Sicht
  • 2.1.1. Die Beweisabnahme im reinen Schlichtungsverfahren
  • 2.1.2. Die Beweisabnahme im Schlichtungsverfahren mit Urteilsvorschlag- und Entscheidkompetenz
  • 2.2. Empirische Umfrage
  • 2.2.1. Zielsetzung
  • 2.2.2. Kreis der Befragten
  • 2.2.3. Auswertung der qualitativen Umfrage
  • a. Auswertung der präsentierten Sachverhalte
  • A. Erster Sachverhalt
  • B. Zweiter Sachverhalt
  • C. Dritter Sachverhalt
  • b. Ergebnisse aus den präsentierten Aussagen
  • A. Erste Aussage
  • B. Zweite Aussage
  • C. Dritte Aussage
  • D. Vierte Aussage
  • E. Fünfte Aussage
  • 2.2.4. Erkenntnisse aus der qualitativen Umfrage
  • 3. Zusammenfassung