Per§onalia

BS: Änderung Personalreglement, kein Tragen sichtbarer religiöser Symbole durch gerichtliches Personal

Der Gerichtsrat Basel-Stadt hat am 16. April 2018 beschlossen, im Personalreglement der Gerichte eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie weitere an der Beratung des Gerichts beteiligte Personen, wie insbesondere Volontärinnen und Volontäre, sich in Verhandlungen in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole zu enthalten haben. Darunter fällt das Tragen von Kopfbedeckungen mit religiöser Symbolik (Kopftuch, Turban, Kippa etc.) aber z.B. auch einer christlichen klerikalen Tracht oder eines Kreuzes. Diesem Entscheid vorangegangen ist ein breit angelegter Meinungsbildungsprozess, in welchen alle Präsidentinnen und Präsidenten der baselstädtischen Gerichte wie auch alle nebenamtlichen Richterinnen und Richter einbezogen worden sind. Die neue Regelung wird im kommenden Sommer in Kraft treten.
 
Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von Verfassungs wegen zur Unabhängigkeit und religiösen Neutralität verpflichtet. Entsteht auch nur schon der Anschein, dass dies anders sein könnte, sind das Vertrauen in die Justiz und die Akzeptanz der Entscheidungen gefährdet. Ausserdem haben die Gerichte in Basel-Stadt die Bestimmung auf § 52 Abs. 3 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes zu beachten, wonach die auf Seiten der Justiz an den Verfahren beteiligten Personen, also die Mitglieder der Gerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und die weiteren vom Gericht beigezogenen Personen zu den Verhandlungen in gebührender Kleidung zu erscheinen haben. Nicht betroffen von der neuen Bestimmung des Gerichtsrates sind hingegen die Prozessparteien und deren Rechtsvertretungen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gutachterinnen und Gutachter sowie Zeuginnen und Zeugen etc.
 
Aktuellen Anlass zum Erlass der Bestimmung hat eine Bewerbung einer jungen Juristin um ein Volontariat bzw. Praktikum geboten, welche ein muslimisches Kopftuch trägt und bei der die Problematik eines religiös neutralen Auftritts auch ohne eine solche Bestimmung hätte thematisiert werden müssen. Der Zugang zum Gerichtspraktikum und damit die Möglichkeit, im Hinblick auf die Anwaltsprüfung die nötigen beruflichen Erfahrungen zu erlangen, bleibt aber auf jeden Fall (auch bei der genannten Bewerbung) gewährleistet.
 

Quelle: Medienmitteilung des Gerichtsrats Basel-Stadt vom 23. Mai 2018