Justice - Justiz - Giustizia

Begründung gerichtliche Zuständigkeit durch St. Galler Regierung?

  • Auteur-e: Titus Gunzenreiner
  • Catégories d'articles: Forum
  • DOI: 10.38023/221f9920-0463-4778-999d-cb5a05f8deee
  • Proposition de citation: Titus Gunzenreiner, Begründung gerichtliche Zuständigkeit durch St. Galler Regierung?, in : «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/1
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) des Kantons St. Gallen räumt der Regierung die Möglichkeit ein, durch Verordnung den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden an die Verwaltungsrekurskommission (VRK) vorzusehen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich die Kompetenz der Regierung, durch Verordnungserlass eine Zuständigkeit der VRK begründen zu können, mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbaren lässt. Laut dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind dagegen untersagt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Historie der Verwaltungsrekurskommission
  • 2.1. VRK als neues Organ der Verwaltungsrechtspflege
  • 2.2. VRK wird zum kantonalen Gericht
  • 2.3. VRK auch formell Teil der Verwaltungsjustiz
  • 3. Historie von Art. 41quater lit. b VRP
  • 4. Zwischenfazit
  • 5. Anspruch auf verfassungs- und gesetzmässige Richter
  • 5.1. Kantonalrechtliche Vorgaben
  • 5.2. Bundesrechtliche Vorgaben
  • 5.2.1. Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit – Normzweck
  • 5.2.2. Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht
  • 5.2.3. Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht
  • 6. Zusammenfassung