Justice - Justiz - Giustizia

Welche staatliche Gewalt soll die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausüben – und wie soll diese ausgestaltet werden?

  • Auteur-e: Andreas J. Keller
  • Proposition de citation: Andreas J. Keller, Welche staatliche Gewalt soll die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausüben – und wie soll diese ausgestaltet werden?, in : «Justice - Justiz - Giustizia» 2006/3
Der Beitrag berücksichtigt zwar noch die heutige Ordnung der Bundesstrafrechtspflege, fokussiert jedoch bereits stark auf das künftige Staatsanwaltschaftsmodell II gemäss dem Entwurf zu einer vereinheitlichten Strafprozessordnung. Vor allem diese künftigen Funktionen in ihrer Gesamtheit lassen nach Auffassung des Autors die funktionelle Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Justiz angezeigt erscheinen, bestimmen aber aufgrund der Machtkonzentration bei der Staatsanwaltschaft auch Art und Umfang der erforderlichen Aufsicht. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Modelle, das heutige Mischmodell mit seiner geteilten Aufsicht, die Konzentration der Aufsicht bei der Exekutive oder der Judikative oder die Schaffung eines neuen Gremiums, werden im Einzelnen abgehandelt. In einer zusammenfassenden Schlussfolgerungen lässt der Autor zwar seine Präferenz für ein Modell offen, spricht sich jedoch gegen die Aufsichtszuweisung an die Exekutive aus.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Ausgangslage
  • 3. Das heutige «Mischmodell» – Geteilte Aufgabe und geteilte Kompetenz
  • 4. Gegenstand und Mittel der Aufsicht
  • 4.1. Gegenstände der Aufsicht
  • 4.2. Mittel der Aufsicht
  • 4.2.1. Erhebung von Informationen:
  • 4.2.2. Durchsetzungs- und Steuerungsinstrumente:
  • 4.3. Aufsicht und Führung der Staatsanwaltschaft
  • 5. Wie viel fachliche Aufsicht braucht es überhaupt?
  • 6. Zuordnung zu einer der staatlichen Gewalten und Aufsicht
  • 7. Stärken und Schwächen möglicher Aufsichtsmodelle
  • 7.1. Mischmodell: Aufteilung fachlicher und administrativer Aufsicht auf zwei staatliche Gewalten
  • 7.2. Einheitliche Aufsicht bei der Exekutive
  • 7.3. Einheitliche Aufsicht bei der Judikative
  • 7.4. Einheitliche Zusammenfassung bei einer Behörde sui generis
  • 8. Persönliche Schlussfolgerung