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Zur Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütungen von Richtern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. November 2005 entschieden, dass die gesetzliche Regelung in Hessen, nach der Richtern die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist, wenn sie durch ihre Nebentätigkeiten im Kalenderjahr insgesamt mehr als 30% ihres jährlichen Richtergehalts hinzu verdienen würden, mit Bundesrecht vereinbar ist.