Verantwortlichkeiten von Richterpersonen – Kanton Appenzell I.Rh.
Im Kanton Appenzell I.Rh. ist die Verantwortlichkeit von Richterpersonen in der Behördenverordnung vom 15. Juni 1998 (GS 170.010) gesetzlich geregelt, welche nach deren Art. 1 Abs. 2 auch auf Mitglieder der Gerichte anwendbar ist.
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